Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die IMPRESS Destination Services eine Marke der CAMBROS Hotel & Tourism Marketing UG (haftungsbeschränkt), Am Gerätehaus 4b, D-21220 Seevetal (im Folgenden: IMPRESS genannt) kauft Dienstleistungen in den Destinationen ein und verkauft diese in Form von Paket- oder Einzelleistungen an Unternehmen im In- und Ausland weiter.
(2) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln, vorbehaltlich ergänzender Zusatzvereinbarungen, die Vertragsbeziehungen zwischen IMPRESS Destination Services und dem Kunden i.S.v. Absatz 1 (im Folgenden: Kunde). Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3) Die Angebote von IMPRESS richten sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmerist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
§ 2 Abschluss des Vertrages
(1) Mit der Buchung der von IMPRESS angebotenen Leistung gibt der Kunde gegenüber IMPRESS ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Kunde kann die Buchung schriftlich, per E-Mail oder telefonisch vornehmen. Grundlage des Vertragsangebotes des Kunden sind die ihm von IMPRESS;auf Anfrage individuell erstellten Paket- oder Einzelleistungen.
(2) Die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden erfolgt durch die Übermittlung der Bestätigung von IMPRESS in Textform. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt des Angebots ab, so liegt ein neues Angebot von IMPRESS vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme erklärt, was auch durch Leistung einer Zahlung erfolgen kann.
(3) Der Vertrag ist die detaillierte Leistungsbeschreibung der Bestätigung (im Folgenden: Bestätigung).
§ 3 Leistungen
(1) Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen richten sich nach der Bestätigung von IMPRESS , so wie sie Vertragsgrundlage geworden ist.
(2) Die von IMPRESS in der Bestätigung angegebene Einstufung der Unterbringung bezieht sich auf die landestypische Klassifizierung, sofern von IMPRESS keine anderweitige Klassifizierung vorgenommen wird.
(3) Im Rahmen von Hotelbuchungen gilt, dass ohne ausdrücklichen Hinweis nicht von einer behindertengerechten Ausstattung der Hotels ausgegangen werden kann. Die Buchung behindertengerechter Zimmer erfolgt nur auf Anfrage und bedarf der Bestätigung durch IMPRESS in Textform.
(4) Die Berücksichtigung spezieller Wünsche, die von der Bestätigung von IMPRESS abweichen, unterliegt ausschließlich der Verfügbarkeit und den Möglichkeiten der Leistungsträger und kann von IMPRESSnicht gewährleistet werden.
(5) Sofern nicht anderweitig vereinbart, wird IMPRESS vom Kunden beauftragt als alleiniger Vertreter der in der Bestätigung aufgeführten Leistungen im Namen des Kunden zu agieren und die Organisation und das Management des Programms durchzuführen. IMPRESS wickelt alle Zahlungen zu Leistungsträgern hin ab, vorausgesetzt, der Kunde hat die Zahlungen an IMPRESS entsprechend der Bestätigung geleistet.
§ 4 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
(1) Das vertraglich vereinbarte Entgelt wird dem Kunden von IMPRESS in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge verstehen sich in Euro, falls nicht anders ausgewiesen und enthalten, sofern erforderlich, die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe des am Tag der Entstehung der Steuer geltenden Steuersatzes. Die Zahlung hat entsprechend den Angaben auf der Rechnung zu erfolgen. Die Kosten des Geldtransfers trägt der Kunde. Sofern die Rechnung kein Zahlungsziel enthält, ist die darin ausgewiesene Forderung sofort fällig.
(2) IMPRESS ist berechtigt, Vorschuss- und/oder Abschlagsrechnungen nach billigem Ermessen zu stellen. Diese werden auf den Gesamtpreis angerechnet. Sofern IMPRESS die Leistung nur gegen vollständige oder teilweise Zahlung im Voraus zu erbringen bereit ist, weißt IMPRESS den Kunden hierauf vor Vertragsschluss hin.
(3) Wegen der Überschreitung von Zahlungsfristen entstandene Mahnkosten werden pro Mahnschreiben pauschal mit 5,00 Euro berechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass IMPRESS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Werden Anzahlungen oder der Gesamt- bzw. Restbetrag vom Kunden nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten gezahlt, kann IMPRESS die Leistung verweigern und nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, sofern die Leistung noch nicht erbracht wurde. In diesem Fall kann IMPRESS dem Kunden die entsprechenden Stornokosten gemäß § 6 berechnen.
§ 5 Leistungs- und Preisänderungen
(1) IMPRESS ist zu Änderungen von vertraglich vereinbarten Leistungen berechtigt, soweit nach Vertragsabschluss schwerwiegende Änderungsgründe eintreten, die eine Leistungsänderung zwingend notwendig machen. Änderungen oder Abweichungen, die den Gesamtzuschnitt der Leistung bzw. des Leistungspaketes erheblich beeinträchtigen oder für den Kunden unter Abwägung der gegenseitigen Interessen unzumutbar sind bzw. diesen wider Treu und Glauben benachteiligen, sind nicht gestattet. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, sofern die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
(2) IMPRESS ist berechtigt, nach Vertragsabschluss den vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden anzupassen, wenn eine solche Anpassung aufgrund von Preisänderungen seiner Leistungsträger zwingend erforderlich ist, um eine Gewinnschmälerung zu verhindern und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für IMPRESS nicht absehbar waren. Die Erhöhungserklärung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich und unter Angabe der relevanten Kostenpositionen, der für die Berechnung der Kostensteigerung entscheidenden Bezugszeitpunkte, der für die einzelnen Kostenpositionen anzuwendenden Verteilungsmaßstäbe sowie den daran anknüpfenden Berechnungsweg erfolgt.
(3) Eine Preiserhöhung ist nur im Fall von Änderungen der Beförderungskosten, Abgaben und Steuern für bestimmte Leistungen sowie zugrunde gelegter Wechselkurse zulässig und muss bis spätestens bis zum 20. Tag vor Leistungsbeginn geltend gemacht werden.
a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages geltenden Beförderungskosten, z.B. die Treibstoffkosten, so kann IMPRESS den Reisepreis erhöhen.
b) Werden bei Abschluss des Vertrages geltende Abgaben und Steuern, die für den vereinbarten Leistungsumfang wesentlich und in diesem enthalten sind, gegenüber IMPRESS erhöht, kann dieser den vereinbarten Preis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufsetzen.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Vertrages kann IMPRESS den Gesamtpreis in dem Umfang erhöhen, in dem sich die Leistung dadurch für IMPRESS verteuert hat.
(4) IMPRESS wird den Kunden über Änderungen im Sinne von Absatz 1 bis 3 unverzüglich informieren. Bei einer erheblichen Änderung wesentlicher Leistungen, zu denen auch der Preis gehört, kann der Kunde unentgeltlich vom Vertrag zurück treten. Bei Änderungen im Sinne von Absatz 1 kann der Kunde, statt zurückzutreten, eine mindestens gleichwertige Leistung verlangen, wenn IMPRESS in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte nach Zugang der Erklärung über die Leistungsänderung unverzüglich gegenüber IMPRESS geltend zu machen.
§ 6 Rücktritt des Kunden vor Leistungsbeginn, Stornokosten
(1) Der Kunde kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber IMPRESS in Textform zu erklären.
(2) Tritt der Kunde vor Leistungsbeginn zurück oder nimmt er die Leistung nicht an, so verliert IMPRESS den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Stattdessen kann IMPRESS , soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Gesamtpreis verlangen.
(3) IMPRESS hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum vereinbarten Preis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen berücksichtigt. Die genauen Stornierungspauschalen und –fristen können je nach Leistung bzw. Leistungspaket abweichen und werden dem Kunden in der Leistungsbeschreibung sowie in der Bestätigung individuell mitgeteilt.
(4) IMPRESS behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit IMPRESS nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist IMPRESS verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
(5) Bei Teilstornierungen setzen die Parteien den neuen Preis unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der jeweiligen Möglichkeiten erneut fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt die Stornierung als Gesamtstornierung, so dass die Stornogebühren gemäß Absatz 3 anzusetzen sind.
(6) Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass IMPRESS durch die Stornierung ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die gemäß Absatz 3 in der Leistungsbeschreibung sowie Bestätigung enthaltenen Pauschalen entstanden ist.
Jede Partei kann ihre Leistungsverpflichtungen ohne Haftung aufheben, soweit ihre Leistung durch Handlungen oder Ereignisse beeinflusst wird, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen und die es IMPRESS unmöglich machen, die hierin genannten Dienstleistungen zu erbringen.
Die Handlungen oder Vorkommnisse, die das Recht einer der Parteien zur Kündigung dieses Abkommens im Sinne dieses Abschnitts auslösen, umfassen, sind aber nicht beschränkt auf: höhere Gewalt, Krieg, staatliche Regulierung (einschließlich Regierungsempfehlungen, Quarantänen und Ausgangssperren), Naturkatastrophen, Feuer, Streiks oder andere Arbeitskämpfe, Einschränkung oder Unterbrechung von Transport, zivilen Unruhen, Terrorismus und Reaktionen darauf, eine Handlung oder ein Ereignis, die ein signifikantes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Teilnehmer (wie von beiden Parteien bestimmt) oder die Leistung einer Partei beeinträchtigen.
Dieser Vertrag kann ohne Haftung aus einem dieser Gründe durch eine schriftliche Mitteilung von einer Partei an die andere innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Handlung oder dem Ereignis höherer Gewalt beendet werden. Wenn das Programm weniger als zehn (10) Tage nach dem Ereignis höherer Gewalt angesetzt ist, muss die Benachrichtigung innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach der Handlung oder dem Ereignis höherer Gewalt schriftlich erfolgen.
Sollte dieser Vertrag gemäß den Bestimmungen in diesem Abschnitt gekündigt werden, wird IMPRESS dem Kunden alle zuvor an IMPRESS bezahlten Zahlungen abzüglich aller folgenden Beträge zurückerstatten, die IMPRESS behalten darf: alle nicht erstattungsfähigen und sonstigen Auslagen, die IMPRESS an die Leistungsträger, Lieferanten und Subunternehmer von IMPRESS gezahlt hat oder zu zahlen hat, und alle Kosten (einschließlich Arbeitskosten), für die IMPRESS ansonsten eine Zahlungsverpflichtung eingegangen ist, ab dem Zeitpunkt der Kündigung wegen höherer Gewalt, solange diese direkten und/oder indirekten Kosten durch angemessene Dokumentation unterstützt werden. Darüber hinaus werden die Arbeiten von IMPRESS bis zum Zeitpunkt der höheren Gewalt und darüber hinaus berechnet.
IMPRESS haftet auch nicht für Verspätungen, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.
§ 8 Änderung und Anpassungen
Nach dem Datum der Bestätigung kann es für den Kunden erforderlich sein, bestimmte Änderungen an der Bestätigung vorzunehmen, die dann wirksam ist. Der Kunde wird IMPRESS jegliche Änderungen oder Anpassungen der vertraglich vereinbarten Leistungen schriftlich mitteilen. In diesem Fall und nach Eingang der vom Kunden angeforderten Änderungen verpflichtet sich IMPRESS , alles zu tun, um den Änderungswünschen des Kunden zu entsprechen. Falls IMPRESS in der Lage ist, solche Änderungen zu berücksichtigen, wird IMPRESS den Kunden über die Preisänderung informieren und eine neue Bestätigung erstellen, die die vorherige Bestätigung, ersetzt. Für den Fall, dass IMPRESS die vom Kunden angeforderten Änderungen nicht berücksichtigen kann oder falls der Kunde die Preise und Bedingungen, die in der überarbeiteten Bestätigung dargelegt sind, nicht akzeptiert, bleiben der Kunde und IMPRESS weiterhin verpflichtet, ihren jeweiligen Verpflichtungen der vorher gültigen Bestätigung nachzukommen.
§ 9 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindesteilnehmerzahl
Im Falle der Nichterreichung einer Mindestteilnehmerzahl erstellt IMPRESS dem Kunden ein neues Angebot auf die aktuelle Teilnehmerzahl oder kann vom Vertrag zurücktreten, sofern die jeweilige Bestätigung eine Mindestteilnehmerzahl festlegt. In diesem Fall berechnet IMPRESS die Stornierungskosten des Kunden gemäß § 6.
§ 10 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nehmen der Kunde bzw. seine Reiseteilnehmer einzelne Leistungen, die ihm bzw. ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm bzw. ihnen zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des hierauf entfallenden Preises. IMPRESS wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
§ 11 Kündigungsrecht von IMPRESS
(1) Wurde dem Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt, so kann auch IMPRESS ohne Angabe von Gründen innerhalb der gesetzten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
(2) IMPRESS kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, soweit einzelne Reiseteilnehmer ungeachtet einer Abmahnung durch IMPRESS die Durchführung der Reise nachhaltig stören oder wenn sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt IMPRESS , so behält IMPRESS den Anspruch auf den Preis; IMPRESS muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die IMPRESS aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
§ 12 Anzeige- und Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat IMPRESS zu informieren, wenn er die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der von IMPRESS mitgeteilten Frist erhält. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm übermittelten Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Bestätigung zu überprüfen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, IMPRESS von etwaigen Abweichungen, fehlenden Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, ist er für einen ihm hieraus entstehenden Schaden mitverantwortlich (§ 254 BGB).
(2) Es obliegt dem Kunden, aufgetretene Mängel gegenüber IMPRESS anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, erfolgt keine Minderung des Preises. Die Mängelanzeige kann formlos erfolgen, es wird aber empfohlen, sie schriftlich abzufassen. Die Mängelanzeige ist entbehrlich, wenn eine Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist oder IMPRESS über den Mangel nicht im Unklaren gewesen sein konnte.
(3) Dem Kunden werden vor Beginn der Leistungserbringung eine Notfall-Telefonnummer bzw. anderweitige Daten zur sofortigen Kontaktaufnahme mit IMPRESS mitgeteilt. Der Kunde ist verpflichtet, die Kontaktdaten an den/die verantwortlichen Reiseteilnehmer weiterzugeben.
(4) Der Kunde informiert seine Teilnehmer darüber, dass nicht in der Leistungsbeschreibung von IMPRESS enthaltene Extraleistungen, wie z.B. Kurtaxen, sonstige lokale Abgaben, Kosten für Pay-TV, Minibar oder Tiefgaragen vom Teilnehmer vor Ort selbst zu bezahlen sind. IMPRESS wird diese Kosten nicht übernehmen.
(5) Der Kunde informiert seine Teilnehmer ferner darüber, dass lokale Leistungsträger ggf. auf die Leistung von Kreditkartengarantien oder Barkautionen bestehen. Der Kunde wird hierüber von IMPRESS rechtzeitig informiert.
(6) Es ist allein Aufgabe des Kunden, die Teilnehmer über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie über deren evtl. Änderungen frühzeitig vor Reisebeginn zu unterrichten.
§ 13 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
(1) Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Woche nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Leistung gegenüber IMPRESS geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn IMPRESS die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
(2) Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit sowie Körperschäden.
§ 14 Haftungsbeschränkung
(1) IMPRESS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von IMPRESS oder dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von IMPRESS , dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet IMPRESS ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) IMPRESS haftet auch für Schäden, die durch Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten, die dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind und/oder auf der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), beruhen. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden nach diesem Absatz ist auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für Sachschäden und daraus resultierender weiterer Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000 Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(4) Die Haftung für Personenschäden ist auf einen Betrag von 10.000.000 Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von IMPRESS , aber nicht für deren Leistungsträgern und Subunternehmern.
(6) Im Übrigen ist die Haftung – soweit nicht anderweitig zwingend vorgeschrieben – ausgeschlossen.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
(1) Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen IMPRESS und dem Kunden findet vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen deutsches Recht Anwendung.
(2) Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von IMPRESS für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.>
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von IMPRESS anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung von IMPRESS stehen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen IMPRESS aus dem Vertrag ohne dessen Zustimmung abzutreten.
(5) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Seevetal, den 10.09.2021